Satzung des Kreisverbandes Heinsberg

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heinsberg ist der Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN.
Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Heinsberg. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Heinsberg. Er hat seinen Sitz in Heinsberg.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer im Gebiet des Kreises Heinsberg seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo)-faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Vorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(4) Über Ordnungsmaßnahmen oder einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschieds-gerichtsordnung.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(6) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Heinsberg leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen zusätzliche MandatsträgerInnenbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der MandatsträgerInnen-beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschluss- fassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel Ende Januar statt. Sie wird vom Vorstand in der Regel per Email unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer-Innen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

(3) Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschafts-bericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die
Entlastung des Vorstandes.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

(6) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Mitglieder oder ein OV-Vorstand unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören insbesondere:

1. der Kommunikationsfluss zwischen Kreisverband, Landesverband und Bundespartei,

2. die umfassende Information der Mitglieder,

3. die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen,

4. die Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,

5. die Koordination der Arbeitsgemeinschaften,

6. die Vernetzung der Arbeit in den Ortsverbänden über Vorstände- oder Fachleutetreffen

(3) DerKreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine Frau, der/dem Kassierer*in (geschäftsführender Vorstand) und bis zu sechs Beisitzenden. Darüber hinaus ist ein Beisitz im Kreisvorstand durch eine/n Vertreter*in der Grünen Jugend zu besetzen. Der geschäftsführende Kreisvorstand vertritt den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

(4) Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein geschäftsführendes Kreisvorstandsamt bekleiden. 

(5) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes werden auf derselben Mitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. 

(6) Die Mitglieder des Kreisvorstands können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln durch Neuwahl anderer Personen abgewählt werden, wenn dies in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt war. 

(7) Kreisvorstandssitzungen sind in der Regel parteiöffentlich. Der Kreisvorstand kann Nichtöffentlichkeit beschließen. 

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Ausgenommen von der Parteiöffentlichkeit sind lediglich Personalangelegenheiten.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden.

§ 8 Mindestparität

(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die
Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

§ 9 Datenschutz

(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und der Geschäftsführung und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitglieder-versammlung aufzuführen.

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitglieder-versammlung.

(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 11 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden.

(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Landesverband, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

Beschlossen durch die MV BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heinsberg am: 12.09.2006